Ackerbau – Unkraut in Getreide- und Rapsstoppeln bekämpfen
Wichtige Informationen des RP Stuttgart - Pflanzenschutzdienst - vom 06.08.2024
„Gekeimte Unkräuter, Ausfallgetreide oder Ausfallraps können mechanisch oder chemisch bekämpft werden,“ so Dr. J. Mühleisen, zuständiger Fachreferent vom Pflanzenschutzdienst im Regierungspräsidium Stuttgart. Aus Sicht des Stuttgarter Fachmanns können je nach Standort, Besatz mit Leitunkräutern, weiterer Witterung und Folgekultur unterschiedliche Ansätze optimal sein.
Auf Flächen mit Ackerfuchsschwanz und Ausfallraps ist tendenziell eine sehr flache (ungefähr 3 cm tief, z.B. mit Strohstriegel) oder chemischen Bekämpfung nach dem Auflaufen von Ackerfuchsschwanz bzw. des Ausfallrapses sinnvoll, um noch nicht gekeimte Samen an der Oberfläche zu halten. Werden Raps- oder Ackerfuchsschwanzsamen vergraben, gehen sie in die Keimruhe und werden später wieder hochgeholt. Durch die flache Bodenbearbeitung werden weitere zudem weitere Samen zum Keimen angeregt und kommen dann nach Auflaufen erneut bekämpft werden. Eine tiefere Bodenbearbeitung (Grubber, Pflug) kann dann noch vor Aussaat der Folgekultur erfolgen.
Ist vor Mais oder Zuckerrüben im Folgejahr eine Zwischenfrucht geplant, kann eine Sommerfurche sinnvoll sein, um z. B. Trespen und Wurzelunkräuter zurückzudrängen.
Aus rechtlicher Sicht hat eine Sommerfurche zudem den großen Vorteil, dass kaum Einschränkungen aus dem Erosionsschutz gelten. Sofern die Folgekultur (1) keine Reihenkultur mit Reihenabstand von 45 Zentimetern oder mehr ist und (2) die Folgekultur unmittelbar gesät wird, d.h. im Regelfall innerhalb von vier Wochen nach dem Pflügen, gelten bei einer Sommerfurche gar keine Erosionsschutzauflagen wie z.B. Pflügen quer zum Hang oder ähnliches.
Achtung: Bei Glyphosathaltigen Pflanzenschutzmitteln muss beachtet werden, dass zusätzlich zu den im Rahmen der Zulassung festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Auflagen auch die Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung gelten.
Demnach ist der Einsatz in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Kern und Pflegezonen von Biosphärenreservaten vollständig verboten.
Auf allen anderen Flächen ist eine Anwendung nach der Ernte zur Stoppelbehandlung nur zulässig
- zur Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich und Quecke auf den betroffenen Teilflächen, oder
- zur flächigen Bekämpfung von Unkräutern und Ausfallkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen.