Ackerbau – Stoffstrombilanz-Verordnung
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 26.06.2024
A. Vetter - versierte Pflanzenschutz- und Ackerbauberaterin - aus dem Landkreis Heilbronn informiert heute darüber, dass sich der „Stofftrombilanzpflichtigen“ Betriebe seit 01. Januar 2023 im Unterland deutlich erweitert hat. Ob aktuell eine individuelle Verpflichtung zur Erstellung einer Stoffstrombilanz besteht, kann dem nachstehenden Entscheidungsbaum entnommen werden.
Dabei muss vor der erstmaligen Bilanzierung der Bezugszeitraum für die Stoffstrombilanz festgelegt werden. Hierbei kann zwischen dem Kalenderjahr oder dem Wirtschaftsjahr gewählt werden. Spätestens sechs Monate nach Ende des jeweiligen Zeitraums muss die Stoffstrombilanz fertig gestellt sein.
- Bei Wahl des Kalenderjahres 2023 muss die Stoffstrombilanz bis zum 30. Juni 2024 erstmalig vorliegen,
- bei Wahl des Wirtschaftsjahres 2023/2024 muss die Bilanz bis zum 31. Dezember 2024 fertig gestellt sein.
Eine entsprechende EDV-Anwendung zur Berechnung ist unter www.duengung-bw.de zu finden. Bei Fragen zur Erstellung wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Landkreis zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde.