Ackerbau – Sperrfristen dominieren das Geschehen
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Schwäbisch Hall vom 15.11.2024
„Daten, Zahlen und Fakten zu aktuell anliegenden Terminierungen dominieren in nächster Zeit das Geschehen,“ so das Beratungstrio N. Renner, C. Seubert und S. Wolpert vom Landwirtschaftsamt Ilshofen.
Sperrfrist Ausbringung Festmist - Die Sperrfrist von Festmist (Huf- und Klauentieren) beginnt ab 01. Dezember und endet am 16. Januar. Bis dahin dürfen auf Grünland, Feldfutterbau, allen Winterungen und vor nächstjährigen Sommerungen noch max. 60 kg Nges ausgebracht werden. Dies gilt nicht in Wasserschutzgebieten und Roten Gebieten. Bitte unbedingt beachten: Die Böden dürfen bei Ausbringung nicht staunass, schneebedeckt oder gefroren sein.
Mulchen und Umbruch von Zwischenfrüchten:
FAKT E1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau, Code 41):
- Mulchen/Einarbeiten/Walzen des Aufwuchses nicht vor dem 16. Januar
4%-Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung von GLÖZ 8 im Antragsjahr 2024 (GLÖZ 8 - Code: 67):
- Mulchen/Walzen möglich (keine Bodenbearbeitung)
- Einarbeitung ab 01. Januar
Praxistipp: Zwischenfrüchte, die weder in FAKT angemeldet sind, noch zur Erfüllung für GLÖZ 8 angerechnet werden, können unter Beachtung weiterer förderrechtlichen Vorgaben, bereits umgepflügt werden.
Mulchen und Umbruch von Stilllegungen (Anbau von Sommerungen oder Stilllegung im Jahr 2025):
- 4% Stilllegungen nach GLÖZ 8 im Antragsjahr 2024 (GLÖZ 8- Code: 62 oder 66)
- Mulchen seit dem 15. August erlaubt
- Umbruch ab 01. Januar
Ökoregelung 1a (zusätzliche Nichtproduktive Flächen auf Ackerland)
- Mulchen seit dem 15. August erlaubt
- Umbruch ab 01. Januar
Mindesttätigkeit - Bis zum 15. November eines jeden Jahres muss auf landwirtschaftlich genutzten Flächen die förderrechtlich geforderte Mindesttätigkeit erfolgt sein. Als Mindesttätigkeit auf Grünland zählt mähen und abfahren oder mulchen (zerkleinern und ganzflächig verteilen). Auch auf Streuobstflächen, die über die FAKT-II-Maßnahme C1 „Bewirtschaftung von Streuobstflächen“ gefördert werden, muss eine Mindesttätigkeit erfolgen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten.
Im Ackerbau ist die Mindesttätigkeit mit einer Bodenbearbeitung, mit mähen und abfahren oder mulchen erfüllt. Stilllegungen, die dieses Jahr eingesät wurden, müssen dieses Jahr nicht zwingend noch gemulcht werden, da mit der Bodenbearbeitung zur Einsaat die Mindesttätigkeit bereits erfüllt ist. Bei ÖR 1a Flächen gibt es auch die Möglichkeit, die Mindesttätigkeit nur jedes zweite Jahr zu erfüllen.