Ackerbau – Sperrfristen and more…
Wichtige Informationen aus dem Kreis Ludwigsburg vom 22.10.2024
Das „Beratungsseptett“ A. Brugger, F. Grötzinger, F. Abel, R. Ballreich, A. Lehnhoff, A Läpple, und W. Pfitzenmaier vom Fachbereich Landwirtschaft im Amt Ludwigsburg hat heute wichtige Anforderungen im Visier.
Änderungen bodennahe Ausbringung Düngemittel - Ab dem 01. Februar 2025 treten wichtige Änderungen bei der Ausbringung von flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln (inkl. Wirtschaftsdünger und Gärresten) in Kraft:
- Auf Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutter ist ab dem Stichtag nur noch eine bodennahe streifenförmige Ausbringung oder ein direktes Einarbeiten erlaubt. Für bestelltes Ackerland gilt diese Regelung bereits seit 01. Februar 2020. Typische Techniken für die bodennahe Aufbringung sind Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Injektorverteiler.
- Ausnahmen für Acker- und Grünland sind auf Antrag möglich bei Vorliegen von naturräumlichen und agrarstrukturellen Besonderheiten sowie für andere Verfahren mit vergleichbarer Ammoniakemission. So darf dann z.B. Rindergülle mit einem TS-Gehalt von max. 4,6 % noch mit dem Breitverteiler ausgebracht werden, wenn dies auf Antrag genehmigt wurde.
- Auf unbestelltem Ackerland müssen die Düngemittel ab dem Stichtag innerhalb einer Stunde nach der Ausbringung eingearbeitet werden. Bisher galt eine Frist von vier Stunden.
Veranstaltungshinweis - Das Landwirtschaftsamt Ludwigsburg veranstaltet am 10. Januar 2025 von 19:30 Uhr bis etwa 20.30 Uhr ein Online-Seminar zum Thema „Neue Regelungen für die Gülleausbringung: Änderungen im Düngerecht ab 2025“. Der Zugangslink zur Online-Veranstaltung wird rechtzeitig im Infodienst sowie im Newsletter bekanntgegeben.
Weiterführende Informationen:
Sperrzeit Düngung - Ab 01. November beginnt die Sperrzeit für die Düngerausbringung auf Grünland sowie Ackerland mit mehrjährigem Feldfutter.
Ab 01. Dezember beginnt die Sperrzeit für die Düngeraufbringung von Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst sowie von Festmist (Huf- und Klauentiere) und Kompost.
Diese Sperrzeiten gelten für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (größer 1,5 % in TM) und/oder mit einem wesentlichen P-Gehalt (größer 0,5 % in TM). Für Düngemittel mit laboranalytisch festgestellten TM-Gehalten unter 2 % (z.B. Gemüse-Waschwasser) können auf Antrag Ausnahmen vom Verbotszeitraum genehmigt werden, wenn maximal 30 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden.
Weiterführende Informationen:
- https://ltz.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E-795808542/MLR.LEL/PB5Documents/ltz_ka/Arbeitsfelder/Pflanzenbau/D%C3%BCngung/D%C3%BCngung%20Herbst/Information%20zur%20neuen%20D%C3%BCngeverordnung-%20N-D%C3%BCngung%20auf%20Ackerland%20im%20Herbst.pdf
- https://ludwigsburg.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-mlr-root/get/documents_E923332418/MLR.LEL/PB5Documents/lralb/Pflanzenbau/Herbstd%C3%BCngung_LRA_LB_2023.pdf
GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung - Vom 15. November bis zum 15. Januar muss auf mindestens 80% der Ackerflächen eines Betriebs eine Mindestbodenbedeckung sichergestellt sein.
Die Mindestbodenbedeckung kann erfolgen durch:
• mehrjährige Kulturen (z.B. Kleegras, Luzerne)
• Winterkulturen (z.B. Wintergerste)
• Zwischenfrüchte
• Stoppelbrachen von Körnerleguminosen oder Getreide (inkl. Mais)
• Begrünungen
• Mulchauflagen (z.B. Erntereste)
• Mulchende nicht-wendende Bodenbearbeitung (z.B. Grubber, Scheibenegge)
• Abdeckung durch Folien/Vlies (z.B. Gemüseanbau)
Die Winterungen und Zwischenfrüchte müssen bis zum ersten Tag des Zeitraums (also 15.11.) bereits über die gesamte Fläche hinweg vorhanden und entwickelt sein.
Die Mindestbodenbedeckung kann auch erfüllt werden durch:
• Anbau früher Sommerkulturen im Frühjahr - Mindestbodenbedeckung vom 15.09. bis 15.11.
• schwere Böden (mind. 17% Tongehalt; betrifft im Landkreis Ludwigsburg fast alle Flächen) - Mindestbodenbedeckung ab Ernte der Hauptkultur bis 01.10.
Nach Ende des Bodenbedeckungszeitraums ist ein/e Umbruch/Bodenbearbeitung der Fläche möglich, wenn keine anderen Auflagen (z.B. Erosionsschutz, SchALVO, etc.) dagegensprechen.
Weiterführende Informationen:
Erbringung der Mindesttätigkeit - Die Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen muss bis einschließlich 15. November des Antragsjahres erbracht werden.