Ackerbau – Rechtliche Bedingungen Glyphosat
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Ravensburg vom 08.08.2024
„Zum 01. Juli 2024 ist die 7. Änderung der Pflanzenschutzanwendungs-Verordnung in Kraft getreten,“ so M. Kreh, versierter Pflanzenschutzberater im Landwirtschaftsamt Ravensburg. „Diese ersetzt die bisher gültige Eilverordnung, die übergangsweise bis zum 30.06. gültig war.“
In der aktuellen Fassung sind keine weitreichenden Veränderungen im Vergleich zur alten Regelung formuliert.
Hier nochmals die aktuellen Vorgaben zum Glyphosat-Einsatz:
- Verbot der Anwendung in allen Wasserschutzgebieten
- Verbot der Anwendung in Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten
- Verbot der Anwendung in Biotopen nach §30 des BNatSchG
- Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten
- Verbot der Anwendung in Heilquellenschutzgebieten und Naturdenkmäler
Auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen und Gebieten, die oben nicht genannt sind, ist die Nutzung von Glyphosat nur in besonderen Fällen möglich. Im Vorfeld des Einsatzes sind alle Alternativen des integrierten Pflanzenschutzes in Erwägung zu ziehen. Hierzu zählen z.B. passende Fruchtfolge und Aussaatzeitpunkt, mechanische Maßnahmen, Pflugfurche. Die Anwendung eines Glyphosat-haltigen Mittels ist nur zulässig, wenn die vorbeugenden Maßnahmen nicht durchführbar oder anderen technische Maßnahme nicht geeignet oder zumutbar sind. Der Einsatz von Glyphosat bei Direktsaat und Mulchsaat außerhalb der oben genannten Schutzgebiete ist möglich.
Bei „Pflugsaat“ dürfen Glyphosat-haltige Produkte im Rahmen einer Vorsaat- oder Stoppelbehandlung nur angewendet werden zur Bekämpfung von ausdauernden Unkrautarten wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Landwasserknöterich, Quecke und resistenter Ackerfuchsschwanz auf den betreffenden Teilflächen. Außerdem ist ein Einsatz auf erosionsgefährdeten Ackerflächen nach GLÖZ 5 (KWasser1 und KWasser2) zur Unkrautbekämpfung, incl. der Beseitigung von Mulch- und Ausfallkulturen ganzflächig erlaubt.
Allgemein gilt es dennoch mit dem Hintergrund der Pflanzenschutzreduktionsziele den Einsatz in Bezug auf die Aufwandmenge, die Anwendungshäufigkeit und den Umfang der Flächen auf ein unabdingbares Mindestmaß zu begrenzen.
Achtung: Den Grund der Glyphosat-Anwendung gilt es auch bei den Pflanzenschutz-Aufzeichnungen zu erwähnen und dokumentieren. Die Vorerntebehandlung (Sikkation) ist generell auf allen landwirtschaftlichen Flächen und allen Kulturen verboten!!
Bitte beachten Sie auch die neuen NT-Auflagen einiger Glyphosat-haltiger Produkte, NT307-90 und NT308. Diese legen fest, dass höchstens 90% der Fläche des Schlages behandelt werden dürfen. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit einer Mindestbreite von 5m vorzusehen. Da nicht alle Produkte diese NT-Auflagen besitzen, lohnt es sich bereits beim Einkauf im Handel genau hinzuschauen.
Generell ist bei allen Stoppelbehandlungen darauf zu achten, dass Nachbarflächen und Freiflächen und landwirtschaftliche Nutzung (Wege, Wegränder, Böschungen, Feldraine, …) nicht behandelt und getroffen werden!