Ackerbau – Informationen zum Umgang mit überschwemmten Acker- und Grünlandflächen
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 19.06.2024
In Zusammenarbeit mit den Beratungsdienst Milchvieh Rems-Murr-Neckar-Hohenlohe e.V. fand am 12.06.2024 eine Begehung von überschwemmten Acker- und Grünlandflächen im Raum Rudersberg und Plüderhausen mit dem Grünlandexperten Hans Koch, BayWa statt. Die versierte Anbauexpertin und Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle vom Amt Backnang informiert heute über das Ergebnis und fast daraus die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammen. Diese erhalten Sie zu Ihrer Information.
Zusätzliche Informationen zu überschwemmten Flächen erhalten Sie auch auf folgenden Internetseiten
- LfL Bayern: Hinweise zu Hochwasserschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - LfL (bayern.de) unter https://www.lfl.bayern.de/iab/boden/031337/
- LAZBW Aulendorf: Umgang_mit_Grünland_nach_Überschwemmung.pdf (landwirtschaft-bw.de) unter https://lazbw.landwirtschaft-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/lazbw_2017/lazbw_gl/Gr%C3%BCnlandwirtschaft_und_Futterbau/Aktuelles/Umgang_mit_Gr%C3%BCnland_nach_%C3%9Cberschwemmung.pdf
- Nachsorge - Hochwasser Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de) unter https://www.hochwasser.baden-wuerttemberg.de/nachsorge
Hochwasser – Ergänzende Hinweise mit Informationen zum Gemeinsamen Antrag
Wie ist in Bezug auf den Gemeinsamen Antrag bei Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Flächen durch Starkniederschläge und Hochwasser weiter vorzugehen bzw. was ist zu beachten (siehe hierzu auch die Pressemitteilung des MLR unter
https://mlr.baden-wuerttem-berg.de/de/unser-service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilungen/pressemit-teilung/pid/massnahmen-zur-hochwasser-nachsorge
Die folgenden Punkte dienen zu Ihrer Information. Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen den Gemeinsamen Antrag betreffend an die Kollegen des entsprechenden Fachbereichs.
- Grundsätzlich sind alle Nutzungsänderungen der Antragsflächen als Änderungsmitteillungen der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde (ULB) zu melden. Dies gilt auch in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.
- Unwetterschäden, wie die Folgen der aktuellen Starkniederschläge und die Hochwassersituation sind i.d.R. als höhere Gewalt einzustufen. Bei höherer Gewalt bleibt der Anspruch auf die Fördermaßnahmen des Gemeinsamen Antrags erhalten. Der Anspruch auf die Fördermaßnahmen beinhaltet die Flächen und Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände förderfähig waren.
Die Bedingungen der höheren Gewalt müssen von den Betriebsinhabern einzeln erfüllt werden.
- Konkret heißt dies, dass Fälle höherer Gewalt aufgrund der aktuellen Starknieder-schläge/Überschwemmungen innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller/die Antragstellerin hierzu in der Lage ist, der zuständigen unteren Landwirtschaftsbehörde mitgeteilt werden müssen.
- Diese Meldung ist wichtig, um Kürzungen und Sanktionen in Folge der Nichteinhaltung von eingegangenen Verpflichtungen zu vermeiden.
- Die Meldung ist elektronisch über FIONA einzureichen.
- Nicht jede Beeinträchtigung der Flächennutzung oder eine Nutzungsänderung muss Konsequenzen für die Förder- und Ausgleichsleistungen haben, z.B.:
- Die Förderfähigkeit ist nicht beeinträchtigt, wenn die Ernte der angebauten Ackerkultur nicht mehr erfolgt.
- Bei Dauergrünland ist die Nutzung eines Schnittes durch Mulchen/Abfuhr ohne Verlust der Förderfähigkeit möglich, wenn im Jahresverlauf weitere Nutzungen folgen. Ist die
- Fläche so stark beeinträchtigt, dass keine weitere Nutzung im Jahresverlauf erfolgen kann, so ist die Fläche in „Dauergrünland aus der Erzeugung genommen“ umzucodieren. Jedoch muss auch dies bei der ULB gemeldet werden.
- Wird die ursprünglich angebaute Kultur durch eine andere Kultur ersetzt, so ist dies im Flurstücksverzeichnis des Gemeinsamen Antrags abzuändern (elektronisch über FIONA).
- Darüber hinaus gilt:
- Flächen, die z.B. durch Erdrutsche oder Überschüttungen mit Geröll nicht mehr bewirtschaftet werden können, sind zu erfassen und können als Fälle höherer Gewalt bewertet werden und somit auch Flächenbeihilfe für 2024 erhalten.
- Können Verpflichtungsumfänge in FAKT oder Anforderungen bei der Konditionalität (in Folge von Zerstörungen der angebauten Kultur oder der daraus erfolgten Neuansaat) nicht mehr eingehalten werden, kann ebenfalls ein Fall höherer Gewalt anerkannt werden.
Bitte beachten Sie unbedingt, dass bei jeder Änderung in FIONA der Antrag elektronisch neu eingereicht werden muss.
Erfahren Sie mehr im beiliegenden Dokument...