Ackerbau – Hilfsprogramm Hochwasserhilfe 2024 für den Rems-Murr-Kreis – Antragsverfahren läuft
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 27.08.2024
„Für die Überschwemmungen im Rahmen der Unwetter von Ende Mai bis Anfang Juni gibt es ein Hilfsprogramm des Landes „Hochwasserhilfe 2024,“ so die versierte Anbauexpertin und Pflanzenschutzberaterin A. Bäuerle vom Amt Backnang.
Hier die groben Rahmenbedingungen im Überblick:
Ausgeglichen werden können Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen (Ernteverluste) sowie Schäden an Wirtschaftsgebäuden, Einrichtungen und Anlagen, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie am Tierbestand und an Lagerbeständen, soweit sie unmittelbar auf das Hochwasserereignis und damit zusammenhängende Ereignisse wie z.B. Ab-, Anschwemmungen zurückzuführen sind. Voraussetzung ist, dass diese Schäden durch Hochwasser bzw. Überschwemmungen verursacht wurden und nicht alleine durch Starkregen oder in Verbindung mit Sturm und/oder Hagel entstanden sind.
- Aufwuchs- und Ernteschäden bei allen gängigen Kulturen werden ausschließlich über von der Landesanstalt für Landwirtschaft, Ernährung und Ländlichen Raum (LEL) regional festgelegte Schadenspauschalen für konventionelle und ökologisch wirtschaftende Betriebe abgewickelt. Bei Kulturen ohne Vorgaben der LEL und im Bereich der Fischerei wird der Schaden aus dem im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchschnittlich erzielten, belegten Naturalertrag oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes errechnet.
- Der Schädigungsgrad bei den Aufwuchs- und Ernteschäden wird in 4 Schadstufen eingeteilt, wobei die Bezugsgröße der jeweils betroffene Schlag ist. Liegt der Schaden auf einem Schlag unter 50%, ist dieser nicht ausgleichsberechtigt.
- Der Ausgleich wird als nicht zurückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sofern die durch das Hochwasser entstandenen Schäden versicherbar gewesen wären, erfolgt ein anteiliger Ausgleich in Höhe von max. 25 %. Nur bei nachgewiesener Nicht-Versicherbarkeit werden bis zu 50 % der Schäden ausgeglichen. Grundsätzlich nicht versicherbar sind Hochwasserbedingte Aufwuchs- und Ernteschäden.
- Voraussatzung ist ein Mindestschaden in Höhe von 5.000 €. Der Auszahlungshöchstbetrag beläuft sich auf 50.000 €. Mit der im Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung hinterlegten Übersicht „Übersicht Mindestschadenspauschalen Hochwasserhilfe 2024“ kann überschlagen werden, ob der Mindestschaden in Höhe von 5.000 € erreicht wird.
- Der Antrag ist mit Anlagen und ggf. erforderlichen Unterlagen vollständig bis spätestens 30. September 2024 beim örtlich zuständigen Landratsamt (Landwirtschaftsamt) einzureichen.
- Wichtig ist, dass in den Antragsunterlagen die Mitwirkung einer Behörde (Landwirtschaftsamt), eines unabhängigen Schadenschätzers bzw. eines Versicherungsunternehmens bei der Schadensfeststellung dokumentiert ist.
Nähere Informationen zu den Zuwendungsvoraussetzungen und zur Antragstellung entnehmen Sie bitte den Merkblättern und Anlagen im Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung. Diese sind abrufbar unter folgendem Link:
Bei Fragen zum Hilfsprogramm und zur Antragstellung im Rems-Murr-Kreis wenden Sie sich bitte an A. Meißner (Tel. 07151/501 4226, E-Mail. a.meissner@rems-murr-kreis.de) oder an C. Häußermann (Tel. 07151/501 4222, E-Mail. c.haeussermann@rems-murr-kreis.de)