Ackerbau – Herbstzeit ist Jagdzeit – auch bei Krähen!
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 04.11.2024
Sowohl die Rabenkrähe (dunkler Schnabel) als auch die geschützte Saatkrähe (heller Schnabel) verursachen in der Landwirtschaft lokal erhebliche Schäden. In Baden-Württemberg sind Schäden in mindestens 24 Kulturarten bekannt. Ungefähr 60 % der Schäden treten im Mais auf, und auch weitere Ackerkulturen wie Zuckerrübe, Sonnenblumen, Winterweizen und Sojabohnen sind regelmäßig betroffen. Bei den Sonderkulturen treten Schäden hauptsächlich im Gemüse- und Obstbau auf (z. B. Salat, Erdbeere, Kirschen), jedoch können auch Rebenstecklinge und Weihnachtsbäume (Terminaltriebe) von Raben- und Saatkrähen erheblich geschädigt werden. Neben den Schäden an Kulturpflanzen entstehen weitere Schäden in der Landwirtschaft z.B. durch das Aufpicken von Silofolien. Auch Schäden an Nutztieren sind möglich. So können Küken bis zum Alter von ca. 12 Wochen von Krähen gefressen und Lämmern die Augen ausgehackt werden.
Darüber hinaus sind Krähen auch dafür bekannt, dass sie aus fremden Nestern rauben und dadurch vor allem Bodenbrüter bedrohen. Auch Junghasen und selbst alte Hasen und Rehkitze können nach dem Aushacken der Augen von Krähen überwältigt werden. Die Schäden sind in der Regel lokal begrenzt und hängen sehr stark von der örtlichen Populationsgröße der Krähen ab.
Diesem Schadpotential stehen allerdings auch nützliche Verhaltensweisen der Krähen gegenüber. So werden von Krähen Mäuse gefressen, auch Schnecken und vor allem Insekten, darunter auch z. B. schwer bekämpfbare Engerlinge und Drahtwürmer, sowie Getreidewanzen, Rübenderbrüßler, teilweise auch Kartoffelkäfer. Darüber hinaus gehören auch Krähen zu den Singvögeln und sind Bestandteil der heimischen Vogelwelt, deren Schutz und Pflege - bei einer nicht zu großen Population - auch im Interesse der Landwirtschaft ist.
Wie bei vielen anderen Wildtieren ist jedoch ein aktives Bestandsmanagement sowie ein gezielter Schutz bestimmter Flächen (Vergrämung) notwendig, um dauerhaft eine friedliche Ko-Existenz zu gewährleisten. Natürliche Mechanismen sind in Kulturlandschaften bei Wildtieren häufig unzureichend. Deshalb kann es, bei lokal verstärktem Auftreten von Krähen und entsprechenden Schäden – in Ergänzung zu Vergrämungsmaßnahmen – auch sinnvoll sein, den Bestand zu verringern, um sowohl die Landwirtschaft und als auch die Natur zu entlasten.
Die Rabenkrähe (schwarzer Schnabel) tritt sehr häufig auf, hat über 80.000 Brutpaare in Baden-Württemberg und unterliegt dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz. Hier ist eine Bestandsregulierung während der Jagdzeit von 1. August bis 15. Februar durch den zuständigen Jagdpächter möglich. Die Saatkrähe (heller Schnabel) ist eine besonders geschützte Art und unterliegt in Baden-Württemberg derzeit nicht dem Jagdrecht. Im Einzelfall können von den unteren Naturschutzbehörden (im Landratsamt) artenschutzrechtliche Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG zugelassen werden, um ernste landwirtschaftliche Schäden abzuwenden. Für weitere Details zur Antragstellung sollten betroffene Landwirte frühzeitig und direkt Kontakt mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde aufnehmen.