Ackerbau – GLÖZ 8: 4% Pflichtstilllegung steht
Wichtige Informationen aus dem Hohenlohekreis vom 01.03.2024
„Seit gestern ist bekannt das Deutschland die EU-Ausnahmeregelung zur Aussetzung der Pflichtbrache von 4% für das Jahr 2024 umsetzt,“ so das Hohenloher Beratungstrios B. Weger, B. Weiß und M. Wahl im Vorfeld ihrer regional geltenden Hinweise.
Laut der Ausnahme der EU kann GLÖZ 8 erfüllt werden indem auf 4% der Ackerflächen
- Brachen angelegt und/oder
- Leguminosen angebaut und/oder
- Zwischenfrüchte angebaut werden.
Auf GLÖZ 8-Flächen dürfen keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die Ökoregelung 1 (freiwillige Stilllegung) kann beantragt werden, auch wenn GLÖZ 8 mit Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten erfüllt wird.
Bisher noch ungeklärte Fragen wie:
- Zählt auch Kleegras zu den Leguminosen?
- Sind die GLÖZ 8-Leguminosen gleichzeitig auch für die ÖR 2-Leguminosen (vielfältige Fruchtfolge) anrechenbar?
- Bis wann müssen die Zwischenfrüchte gesät sein?
- Wann ist der früheste Umbruchtermin und müssen es Mischungen sein oder sind Reinsaaten ausreichend?
Hierzu müssen von der Bundesregierung erst noch weitere Regelungen getroffen werden.
Unsere Empfehlung: Wenn Sie teure Stilllegungsmischungen ausgesät und sich diese gut entwickelt haben, dann brechen Sie diese nicht um. Die Ausnahmeregelung gilt bisher auch nur für das Jahr 2024.
Sobald weitere Details klar sind und für Ihren Betrieb die Ausnahmeregelung GLÖZ 8 - Leguminosen und/oder Zwischenfrüchten in Frage kommt, dann empfehlen wir die im letzten Jahr angelegten Brachen über die Maßnahme ÖR 1 fördern zu lassen und die Leguminosen und/oder Zwischenfrüchte als GLÖZ 8 zu beantragen.
Wir halten Sie auf dem Laufenden.