Ackerbau – GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion
Wichtige Informationen aus dem Landkreis Heilbronn vom 04.03.2024
Die renommierte Pflanzenschutzberaterin A. Vetter vom Landwirtschaftsamt Heilbronn informiert heute darüber was sich in der GAP-Förderperiode ändert.
Die erweiterte Konditionalität löst in der GAP-Förderperiode 2023 bis 2027 das bisher bekannte System der Cross Compliance ab. Die Vorschriften zur Konditionalität gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2115 (GAP-Strategiepläne) enthalten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und legen Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) fest. Im Detail sind die GAB und GLÖZ-Standards im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (GAPKondG) und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) geregelt. Diese Grundbedingungen muss jeder Betrieb einhalten, der Direktzahlungen oder flächen- und tierbezogene Fördermaßnahmen des ländlichen Raumes beantragt.
Die Mindestanforderungen zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) richten sich nach dem Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung der landwirtschaftlichen Flächen. Hierzu teilen die Länder die landwirtschaftlichen Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung bestimmten Klassen zu. Grundlage ist die Erosionsschutzverordnung des Landes. Diese wird derzeit noch überarbeitet. Im Folgenden werden die geplanten Inhalte der Verordnung dargestellt.
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