Ackerbau – FAKT und GLÖZ
Wichtige Informationen aus dem Hohenlohekreis vom 21.07.2024
„Neben Pflichtbegrünungen in Wasserschutzgebieten und in roten Gebieten für Nitrat nach der Düngeverordnung gibt es 2024 antragstechnisch praktisch zweierlei Herbstbegrünungen,“ so das Hohenloher Beratungstrios B. Weger, B. Weiß und M. Wahl mit den wegweisenden Hinweisen.
FAKT E1.2 Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau (FAKT-Code 41): Anbauumfang nach fünfjährigem Verpflichtungsumfang. Vergütung: 100€/ha
- Zur Begrünung werden vorgegebene fertige Saatgutmischungen mit mindestens 5 Mischungskompo-nenten verwendet. Nachweis des Saatguteinkaufs über Lieferschein, Rechnung oder Etikett.
- Saatgut-Eigenmischungen sind nicht zulässig.
- Aussaat bis Ende August als Blanksaat oder Stoppelsaat.
- Eine Untersaat der Begrünungsmischungen ist nicht möglich.
- Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr). Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer mög-lich.
- Mulchen/Einarbeiten/Walzen des Aufwuchses nicht vor 16. Januar 2025.
- Der Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur
Eine Ummeldung der E1.2 Begrünung auf andere Flächen des Betriebes ist bis 30.09. über FIONA möglich (er-neutes Einreichen des Antrags notwendig!)
GLÖZ 8 Zwischenfrüchte (GLÖZ 8 - Code 67): Anstatt 4% der Ackerflächen stillzulegen können 2024 auch 4% der Ackerflächen mit Zwischenfrüchten bestellt werden um GLÖZ 8 zu erfüllen.
- Kein fester Saattermin vorgegeben, es muss sich aber ein nach „guter fachlicher Praxis“ ordentlicher Bestand etablieren können
- Untersaaten sind möglich
- Keine Vorgaben zur Art der Zwischenfruchtkultur
- Mulchen/Einarbeiten/Walzen des Aufwuchses nicht von 01. Januar 2025
- Zum Anbau der Zwischenfrüchte ist jeglicher Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verboten
- Wird die Zwischenfrucht in Form einer Untersaat in der Hauptkultur angelegt, gilt das Verbot des PSM-Einsatzes ab der Ernte der Hauptkultur
- Eine Düngung im Rahmen der Regelungen der Düngeverordnung ist möglich
Eine Ummeldung der GLÖZ 8 Zwischenfruchtflächen auf andere Flächen des Betriebes ist bis 30.09. über FIONA möglich (erneutes Einreichen des Antrags notwendig!)
Bei Fragen zur Ummeldung von Flächen wenden Sie sich bitte an Ihren Bearbeiter des Gemeinsamen Antrages.