Ackerbau – Ackerfuchsschwanz?
Wichtige Informationen aus dem Kreis Ludwigsburg vom 07.08.2024
Aus Sicht des „Beratungsseptetts“ A. Brugger, F. Grötzinger, F. Abel, R. Ballreich, A. Lehnhoff, A Läpple, und W. Pfitzenmaier vom Fachbereich Landwirtschaft im Amt Ludwigsburg sollten die Stoppeln auf Flächen mit Ackerfuchsschwanz-Problemen einige Wochen stehen bleiben oder nur eine sehr flache Bearbeitung stattfinden, damit möglichst viel Ackerfuchsschwanz bis zur Folgekultur auflaufen kann. Werden die Samen des Ackerfuchsschwanzes vergraben fallen diese in die sekundäre Keimruhe. Gleiches gilt auch für Ausfallraps. Eine tiefere Bodenbearbeitung kann dann zur Aussaat der Folgekultur stattfinden.
Praxistipps: Gekeimte Unkräuter/Ungräser, Ausfallgetreide oder Ausfallraps können auch mit chemischen Maßnahmen bekämpft werden. Beim Einsatz Glyphosathaltiger Produkte sind jedoch die festgesetzten Anwendungsbestimmungen und Auflagen, sowie die Vorgaben der Pflanzenschutzanwendungsverordnung zwingend einzuhalten:
- Kein Einsatz von Glyphosat in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, sowie in Kern-und Pflegezonen von Biosphärenreservaten
- Einsatz zur Bekämpfung von schwer bekämpfbaren Unkräutern (Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Quecke) nur auf betroffenen Teilflächen
- Flächige Bekämpfung von Unkräutern und Ausfallkulturen auf erosionsgefährdeten Ackerflächen möglich
Pflegeverbotszeitraum - Ab dem 15.08. dürfen GLÖZ 8 Flächen sowie die Ökoregelung 1a Flächen gemulcht werden. Eine Bodenbearbeitung ab dem 15.08. ist auf diesem Flächen nur zulässig, wenn Raps oder Wintergerste auf die Fläche folgen. Bei allen anderen Kulturen gilt der 01. September zur Bodenbearbeitung!