Ruhende Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel, für die das BVL das Ruhen der Zulassung angeordnet hat, dürfen nicht in Verkehr gebracht, nicht vertrieben und nicht angewendet werden.
Für folgende Pflanzenschutzmittel bzw. Anwendungen im Bereich Ackerbau hat das BVL das Ruhen angeordnet: