Verbotszeiträume zur Vermeidung von Nitratausträgen - "grüne Gebiete"
Auf Ackerland ist das Aufbringen von Düngemitteln mit N-Gehalten über 1,5 % in der Trockenmasse (dazu gehören auch Gülle, Jauche, Geflügelmist, Gärreste, Klärschlamm; ausgenommen sind Festmiste von Huf- und Klauentieren sowie Komposte) nicht zulässig ab der letzten Hauptfruchternte bis einschließlich 31. Januar des Folgejahres.
Abweichend von diesem Grundsatz ist die Aufbringung bis 30 kg Ammonium-N bzw. 60 kg Gesamt-N/ha bei entsprechendem Bedarf (dieser muss formlos schriftlich dokumentiert werden) bis einschließlich 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis 15. September) und Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis 1. Oktober) möglich. Die Herbst-N-Gaben sind auf den N-Bedarfswert im Frühjahr anzurechnen, z.B. mit 60 % der Gesamt-N-Zufuhr bei Rindergülle. Als Begründung für eine Herbstdüngung kann z.B. der Strohverbleib auf der Fläche, allg. träge Böden bezüglich N-Nachlieferung sowie eine Mulch- oder Direktsaat angeführt werden.
Beim Feldfutteranbau zur Nutzung im gleichen Jahr (Zweitkultur) erfolgt als Begründung eine Bedarfsberechnung. Durch Multiplikation des erwartbaren Trockenmasseertrags mit dem geschätzten Rohproteingehalt (in der TM) und anschließender Teilung durch 6,25. (Beispiel: 30 dt TM/ha, 16 % RP, 30*16/6,25 = 76,8 kg N/ha.)
Auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutter (Aussaat bis 15. Mai) sind ab 1.9. mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngern bis 80 kg Gesamt-N/ha zulässig. Für N-Dünger über 1,5 % N in der TM besteht ein Verbotszeitraum vom 1. November bis einschl. 31. Januar.
Für Festmiste von Huf- und Klauentieren und Kompost (sofern sie jeweils mehr als 1,5 % N in der TM enthalten) und für Düngemittel mit mehr als 0,5 % P2O5 in der TM gilt ein allgemeines Aufbringungsverbot vom 1. Dezember bis einschl. 15. Januar.
Eine Verschiebung der Verbotszeiträume ist auf Antrag bis zu 4 Wochen möglich (Zuständig für Anträge ist die ADD). Bei analytisch festgestellten TM-Gehalten unter 2 % kann auf Antrag der Verbotszeitraum aufgehoben oder eingegrenzt werden, wenn maximal 30 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden.