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Josy Kuhlmann
Beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist die angegebene Wasseraufwandmenge Bestandteil der sonstigen Bestimmungen eines Anwendungsgebiets (Wasseraufwand, Wartezeit, Anzahl Anwendungen...). Diese Bestimmungen stellen eine Kennzeichnungsauflage dar und sind der Gebrauchsanleitung zu entnehmen. Gemäß der guten fachlichen Praxis ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Eine Unter- oder Überschreitung der in der Gebrauchsanweisung angegebenen Wasseraufwandmenge stellt einen Verstoß gegen die Gute fachliche Praxis dar und kann dementsprechend geahndet werden.
Dazu heißt es in der Guten fachlichen Praxis:
Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, dies hebt das PflSchG in § 3 Abs. 1, Satz 1 nochmals hervor, ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Die zuständigen Behörden der Länder können Maßnahmen anordnen, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind. Ein Verstoß gegen diese Anordnung kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden.
Auch wenn Gerätehersteller mit dem Hinweis werben, dass mit ihren Geräten Pflanzenschutzmittel mit einer Wasseraufwandmenge von unter 70 l/ha ausgebracht werden können, ist dies nicht zulässig. Die Pflanzenschutzgeräte sind zwar teils vom JKI anerkannt und entsprechen auch der Maschinen-Richtlinie. Die Maschinen-Richtlinie regelt aber nicht die Wasseraufwandmenge. Diese wird von den Zulassungsbehörden festgelegt und sind der Gebrauchsanleitung zu entnehmen. Ein Verstoß gegen den Einhaltung der Wasseraufwandmenge und somit gegen die gute fachliche Praxis hat eine behördliche Anordnung zur Folge. Wird gegen die behördliche Anordnung verstoßen, besteht ein Cross-Compliance relevanter Tatbestand.
Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass die Pflanzenschutzmittelhersteller bei Unter- oder Überschreitung der zulässigen Wasseraufwandmenge keine Garantie für eventuell auftretende Schäden in den Beständen bzw. Minderwirkungen übernehmen.