Ihr Ansprechpartner
Dr. Armin Hofhansel
Mit der Kontrolle der Pflanzkartoffelzufuhren aus anderen EU-Staaten und deutschen Bundesländern soll eine Einschleppung von bakteriellen Quarantänekrankheiten der Kartoffel nach M-V verhindert werden.
Dazu ist folgendes zu beachten:
Anzeigepflicht für alle nicht aus M-V stammenden Kartoffelzufuhren, die zur Pflanzung in M-V vorgesehen sind. Information über Eintreffen der Sendung per Telefon, Fax oder Mail an die Regionaldienste des Pflanzenschutzdienstes M-V
1. Eingangskontrolle durch amtlich verpflichtete Probenehmer:
Vor der Entladung ist die Übereinstimmung der Angaben auf dem Lieferschein mit dem Etikett zu kontrollieren
1. Lieferpapiere (Lieferschein, Begleitschein bei Lieferung in geschlossenen Behältnissen)
2. EG-Pflanzenpass/Anerkennungsetikett
3. Plombierung am Auslauf des Fahrzeuges
4. die mitgeführten Dokumente sind aufzubewahren
2. Beprobung durch amtlich verpflichtete Probenehmer
Beprobung aus geschlossenen Behältnissen (LKW):
a. Bei Sendungen in geschlossenen Behältnissen ist die Probe grundsätzlich direkt vom Fahrzeug zu ziehen.
b. Vor dem Betreten des LKW zur Probenzeihung (Verfahren nach Berliner Vereinbarung) sind die Stiefel zu desinfizieren und
Einmalhandschuhe zu verwenden.
Für eine LKW-Sendung von 25 t ist eine Probe von 210 Knollen wie folgt zu entnehmen:
Von mindestens 10 verschiedenen Stellen sind bei einer Schöpftiefe bis zu 40 cm je 21 Knollen zu entnehmen und zu einer
Gesamtprobe von 210 Knollen zusammenzugeben. Ist eine direkte Beprobung vom Fahrzeug technisch nicht möglich, erfolgt
die Probenahme bei der Entladung aus dem Entladestrom (ca. 20 x). Dabei sind ebenfalls separat 210 Knollen zu entnehmen.
Beprobung von gesackter Ware:
Je 25 t (500 Säcke) sind aus 5 Säcken je 42 Knollen zu einer Gesamtprobe von 210 Knollen zu entnehmen
Beprobung von Big-Bags:
Je 25 t sind aus 5 Big-Bags je 42 Knollen zu einer Gesamtprobe von 210 Knollen zu entnehmen
3. Verpackung, Verschließung, Kennzeichnung der Proben
a. Die Proben sind in unbenutzten Behältnissen zu verpacken und zu verplomben. Kennzeichnung der Probe erfolgt mit grünem
Etikett (Angabe von Sorte, Stufe, Empfangsbetrieb).
b. Beim Ausfüllen des Probenbegleitscheines sind alle geforderten Angaben eindeutig und lesbar zu machen.
4. Entladung aus geschlossenen Behältnissen / Sicherstellung der Partie
a. Vor jeder Entladung sind die Transportbänder zu desinfizieren.
b. Die Eingangsware ist in sauberen und desinfizierten Behältnissen zu lagern.
c. Der Palettenstapel ist mit einem mitgelieferten Etikett zu kennzeichnen.
d. Bis zur Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst ist die zugeführte Warensendung gesondert unter Verschluss zu halten.
Gesackte Ware einschließlich Lieferungen in Big-Bags darf vor der Freigabe durch den Pflanzenschutzdienst (Testprotokoll) nicht ausgeschüttet und jegliche Ware nicht gepflanzt werden.
5. Beprobung von eigenem Nachbau:
Der Einsatz von eigenem, nicht geprüftem Nachbau-Pflanzgut stellt für den Betrieb sowie für den Kartoffelanbau insgesamt ein Risiko der unerkannten Ein- und Verschleppung von Quarantänebakteriosen dar.
Das LALLF bietet daher die Möglichkeit an, Pflanzgutproben aus eigenem Nachbau auf Bakterielle Ringfäule der Kartoffel testen zu lassen. Dazu sind Proben von 200 Knollen je Sorte zu ziehen und nach telefonischer Anmeldung (0381-4035 459) in das Labor des LALLF Rostock, Graf-Lippe-Str. 1 zu bringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei QS zertifizierten Landwirtschaftsbetrieben in dem Kriterium "Anforderungen an das Pflanzgut" der Einsatz von geprüftem Pflanzgut gefordert wird. Darin ist die Testung auf Befallsfreiheit von Bakterieller Ringfäule eingeschlossen.
6. Sonderregelung für Kartoffelzufuhren aus Polen
1. Entsprechend der Änderung der Pflanzenbeschauverordnung vom 11. August 2004 besteht Anzeigepflicht für jegliche Zufuhren
von Kartoffeln aus Polen, die für gewerbliche Zwecke zur Lagerung, Verarbeitung und zum Handel vorgesehen sind.
2. Zufuhren sind beim LALLF Abt. Pflanzenschutzdienst einen Werktag vor der Ankunft anzuzeigen, um eine Beprobung und
Testung auf Quarantänekrankheiten (insbesondere Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit der Kartoffel sowie Kartoffel-
krebs) zu gewährleisten.
3. Die Sendungen müssen von folgenden Dokumenten begleitet sein:
a. Bescheinigung über Testung auf Bakterielle Ringfäule der Kartoffel vor dem Versand durch den polnischen Pflanzenschutz-
dienst.
b. Bestätigung der Herkunft aus einem von Kartoffelkrebs befallsfreien Standort (Powiat) in Polen.
4. Die Sendung muss außerdem mit der Registriernummer des Erzeugers und des Abpackeers gekennzeichnet sein.
Struktur der polnischen Registriernummer:
00 00 0000000
Code der Wojewodschaft Code des Powiats Seriennummen
5. Im Falle von Pflanzkartoffelsendungen aus Polen ist die übliche Kennzeichnung mit dem EG-Pflanzenpass erforderlich.