Getreide - Vorerntebehandlungen
Wintergetreide
Vorerntebehandlungen mit Glyphosat-haltigen Herbiziden nur in begründeten Ausnahmefällen
Derzeit werden auf Getreideschlägen witterungsbedingt verbreitet Trockenschäden, nach den regional z. T. starken Niederschlagsereignissen vereinzelt auch lagernde Bestände bzw. Teilflächen beobachtet. Vorernteanwendungen von Glyphosat-haltigen Herbiziden im Getreide sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und auf unbedingt notwendige Teilflächen (nur die betroffenen Teile des Schlages) zu begrenzen. Die Notwendigkeit einer solchen Behandlung sollte genauestens überdacht und mögliche Alternativen einbezogen werden. Generell ist eine Vorernteanwendung von Glyphosat zur Steuerung des Erntetermins oder Optimierung des Druschs nicht zulässig!
Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat beachten!
Die durch das BVL festgesetzten bußgeldbewehrten Anwendungsbestimmungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Glyphosat, die Vorerntemaßnahmen im Getreide deutlich einschränken, haben weiterhin Gültigkeit. Sie begrenzen den Wirkstoffaufwand und präzisieren die zugelassenen Spätanwendungen in Getreide wie folgt:
- Begrenzung der Wirkstoffmenge
NG352 | Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen zwei Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen PSM die Summe von 2,9 kg Glyphosat/ha überschreitet. |
- Zulässigkeit von Spätanwendungen in Getreide
Je nach Präparat und Indikation gelten folgende Anwendungsbestimmungen:
WA700 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen oder von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA701 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
WA702 | Eine Anwendung ist nur auf Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung nicht möglich ist. |
Bei Zwiewuchs (z. B. infolge von Trockenperioden oder frühem Lager) kommt es zu einer unterschiedlichen Abreife der Ähren was in der Folge zu erheblichen Ernteerschwernissen führen kann. In diesem Fall ist eine Sikkation in stehendem oder lagerndem Getreide zulässig.
Ein bekämpfungswürdiger Unkrautdurchwuchs liegt vor, wenn das Unkraut den Bestand überwächst und das Getreide zum Lagern bringt, so dass eine Beerntung nicht möglich ist.
Eine Behandlung von Unkrautdurchwuchs einschließlich Durchwuchsgetreide (z. B. Winterweizen in Wintergerste) in stehenden Beständen ist nicht zulässig!
Beim Einsatz von Glyphosat-haltigen Präparaten sind folgende Kriterien einzuhalten:
- kein Einsatz in Saat- und Braugetreide
- Einsatz ab Vollreife des Getreides im Stadium BBCH 89
- Kornfeuchte unter 25%
- Stroh nicht für Kultursubstrate und Strohballenkulturen verwenden (VV835)
- Wartezeit beachten
Achtung: Anwendung Glyphosat - haltiger Herbizide in blühenden Pflanzenbeständen vermeiden!
Zur Verhinderung von Höchstmengenüberschreitungen im Honig sollte die Anwendung Glyphosat-haltiger Herbizide in blühenden Pflanzenbeständen (z. B. Durchwuchs blühender Unkräuter), sofern sie als Bienentracht in Frage kommen, vermieden werden!
Bitte informieren Sie sich vor dem Einsatz Glyphosat-haltiger Präparate über die jeweils zugelassene Indikation und die dafür festgelegten Aufwandmengen, Anwendungsbestimmungen, Auflagen und Wartezeiten. Weitere Informationen zur Anwendung Glyphosat-haltiger Herbizide (einschließlich alternativer Maßnahmen) können der Broschüre „Pflanzenschutz in Ackerbau und Grünland 2020“ auf den Seiten 306ff. sowie speziell zur Vorerntebehandlung in Getreide auf Seite 162 entnommen werden.