Pflanzenschutzmittel – Wichtige Erweiterungen bestehender Zulassungen nach Artikel 51
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 22.04.2020
Die Firma Syngenta Agro GmbH übermittelte heute die Genehmigungen zu den Zulassungserweiterungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) für die Produkte Topas mit dem Wirkstoff Penconazol und Askon mit den Wirkstoffen Azoxystrobin und Difenoconazol.
Die Mittel dürfen nun wie folgt eingesetzt werden:
TOPAS (100 g/l Penconazol): Zur Bekämpfung von Echtem Mehltau in Rosen unter Glas im der Kulturentwicklungsbereich zwischen dem BBCH-Stadium 11 und BBCH 69. Die Aufwandmenge beträgt 0,75 Liter/ha in 500 bis 1500 Liter Wasser/ha. Es dürfen maximal 4 Anwendungen im Abstand von jeweils mindestens 7 Tagen durchgeführt werden.
Askon (200 g/l Azoxystrobin + 125 g/l Difenoconazol): Zur Bekämpfung von Pilzlichen Blattfleckenerregern, Echten Mehltaupilzen und Rostpilzen im Freilandzierpflanzenanbau (ausgenommen Baumschulgehölzpflanzen). Das Mittel darf ausgebracht werden im Entwicklungsbereich der Kultur BBCH 40 – BBCH 91. Die Aufwandmenge beträgt 1,0 Liter/ha in 500 bis 1000 Liter Wasser/ha. Maximal sind 2 Anwendungen im Abstand von mindestens 8 Tagen möglich.
Askon (200 g/l Azoxystrobin + 125 g/l Difenoconazol): Zur Bekämpfung von Pilzlichen Blattfleckenerregern, Echten Mehltaupilzen und Rostpilzen im Freiland in Baumschulgehölzpflanzen. Im BBCH-Entwicklungsbereich der Kultur zwischen BBCH 19 und 91 beträgt die Aufwandmenge 1,0 Liter/ha in 200 bis 1000 Liter Wasser/ha. Maximal ist 1 Anwendung/Kultur und Jahr möglich.
Askon (200 g/l Azoxystrobin + 125 g/l Difenoconazol): Zur Bekämpfung von Pilzlichen Blattfleckenerregern, Echten Mehltaupilzen und Rostpilzen in Gewächshauszierpflanzen. Im Entwicklungsbereich der Kulturen von BBCH 12 bis BBCH 91 darf die Aufwandmenge von 1,0 Liter/ha in 500 bis 1000 Liter Wasser/ha ausgebracht werden. Maximal dürfen 2 Anwendungen im Abstand von mindestens 3 Tagen durchgeführt werden.
Hinweise:
Bei der Anwendung und der Ausbringung sind sämtliche Anwendungsbestimmungen gemäß §36 Abs.1 S.1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) einzuhalten.
Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.