Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für Laub- und Nadelholz im Forst
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.04.2020
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Foray 76 B mit dem Wirkstoff Bacillus thuringiensis subspecies kurstaki Stamm ABTS-351 (HD-1) zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen freifressende Schmetterlingsraupen in Laub- und Nadelholz beschränkt.
Die Zulassung von Foray 76 B wird für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 29. Juli 2020 für exakt 120 Tage erteilt. Die dafür bundesweit zugelassene Mittelmenge wird auf 10.710 Liter begrenzt und ist damit ausreichend für ca. 3.570 ha.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf im Forst gegen freifressende Schmetterlingsraupen in Laub- und Nadelholz bei Befall, unter Beachtung der Schadensschwelle gegen die Junglarven bis zum Raupenstadium in Form einer Flächenbehandlung / mit Luftfahrzeug (Hubschrauber) gespritzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr auf 1 Anwendung begrenzt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Der Mittelaufwand beträgt 3 Liter/ha in 50 bis 70 Liter Wasser/ha. Die Festsetzung einer Wartezeit ist ohne Bedeutung.
Achtung: Die Anwendung des Pflanzenschutzmittels und anderer Insektizide innerhalb einer zusammenhängenden Waldfläche - ausgenommen Saatgutbestände - darf innerhalb eines Kalenderjahres nur auf höchstens der Hälfte dieser Fläche erfolgen. In die zusammenhängende Waldfläche können auch Teilflächen einbezogen werden, wenn diese weniger als 100 m entfernt liegen. Hiervon abweichend kann die Anwendung auf einer Fläche von mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche erfolgen, wenn die zuständige Behörde bei der Genehmigung nach §18 Absatz 2 PflSchG im Einzelfall auf der Grundlage eines rechtsverbindlichen, mit ausreichender Auflösung durchgeführten Erhebungsverfahrens festgestellt hat, dass auf mehr als der Hälfte der zusammenhängenden Waldfläche die entsprechenden Schadensschwellen überschritten sind und eine Anwendung des Mittels zum Erhalt des Bestandes unbedingt erforderlich ist. Sofern von diesem Ausnahmetatbestand Gebrauch gemacht wird, ist dies dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter Angabe der betroffenen Flächen und Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Abweichung zu berichten.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.