Pflanzenschutzmittel – Ab sofort gelten konkretisierte Anwendungsbestimmungen!
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 08.11.2019
In Teilen Deutschlands ist es in diesem Jahr zu einer starken Massenvermehrung von Feldmäusen gekommen.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat am 6. November 2019 für fünf zugelassene Rodentizide die bisherigen Anwendungsbestimmungen konkretisiert. Aus Sicht des BVL sind diese Anpassungen notwendig, um auch in Schutzgebieten weiterhin eine Mäusebekämpfung zu ermöglichen. Nachfolgend erläutert das BVL die Änderungen bei den Anwendungsbestimmungen für die Pflanzenschutzmittel „Ratron Gift-Linsen“, „Ratron Gift-Linsen Forst“, „Ratron Giftweizen“, „Ratron Schermaus-Sticks“ und „ARVALIN“.
Anwendungsbestimmungen zum Schutz der Kleinsäuger
Die zum Schutz von Kleinsäugern erteilte Anwendungsbestimmung NT820 wird durch folgende Anwendungsbestimmungen konkretisiert:
NT820-1 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten des Feldhamsters zwischen 1. März und 31. Oktober. |
NT820-2 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Haselmaus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober. |
NT820-3 | Keine Anwendung in aktuell nachgewiesenen Vorkommensgebieten der Birkenmaus zwischen 1. März und 31. Oktober. |
Anwendungsbestimmungen für die Anwendung in Schutzgebieten
Die bisher geltenden Anwendungsbestimmungen zu bestimmten Schutzgebieten werden wie folgt neu gefasst:
NT802-1 | Vor einer Anwendung in Natura 2000 Gebieten (FFH- und Vogelschutzgebieten) ist nachweislich sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. |
In der neu gefassten Anwendungsbestimmung wird der besondere Schutzstatus von FFH- und Vogelschutzgebieten hervorgehoben. Ein gesondertes Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten wird jedoch nicht mehr ausgesprochen. Grund hierfür ist, dass ein solches Anwendungsverbot bereits grundsätzlich für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gilt (geregelt in der Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung: §4 PflSchAnwV in Verbindung mit Anlage 2).
NT803-1 | Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs |
Anwendungsbestimmungen bei der Verwendung von Köderstationen
Köderstationen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit so weit wie möglich vermieden wird, dass andere Tiere als die zu bekämpfenden Mäuse an die zinkphosphidhaltigen Köder gelangen. In der Anwendungsbestimmung NT680 sind diese Anforderungen beschrieben. So müssen sie mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein. Sie müssen in ihrer Form derart beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für andere Tiere sind. So darf z.B. auch die Öffnung der Station nicht größer als 6cm im Durchmesser sein. Dadurch wird vermieden, dass der streng geschützte Feldhamster Zugang zu den Giftködern erlangt. Aufgrund dieser Vorgaben wird ein hoher Schutz nicht nur des Feldhamsters, sondern auch von z.B. Vögeln gewährleistet, so dass bei Anwendungen der Mittel in Köderstationen die Anwendungsbestimmungen NT802-1, NT820-1 und NT803-1 nicht weiter erforderlich sind.
Weitere Information zum Wirkstoff Zinkphosphid
Der Wirkstoff Zinkphosphid ist ein schnell wirkendes Akutgift, das aktiv von den Zielorganismen gefressen werden muss. Ein Risiko, dass Beutegreifer durch Fraß vergifteter Mäuse zu Schaden kommen, ist bei diesem Wirkstoff nicht gegeben.
Mehr Informationen sind unter nachfolgendem Link zu finden.