Sachkunde und Beratung – Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Sachkunde und Beratung – Einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 10.12.2018
Pflanzenschutzmittel dürfen grundsätzlich nur angewendet werden, wenn der Anwender über einen Sachkundenachweis im Pflanzenschutz verfügt (§9 Pflanzenschutzgesetz). Das Pflanzenschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor.
- Kein Sachkundenachweis ist erforderlich für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Bereich Haus- und Kleingarten
- Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verantwortung und Aufsicht durch eine Person mit Sachkundenachweis
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung einer Person mit Sachkundenachweis
- Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung. (Nicht sachkundige Personen können auch Pflanzenschutzmittel zur Wildschadensverhütung erwerben, die für berufliche Anwender zugelassen sind.)
Darüber hinaus werden in Baden-Württemberg die folgenden Anwendungen als „einfache Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz“ akzeptiert:
- Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ausschließlich mit einem Schlepper-Spritze-Gespann (= enger Verbund) mit zwei handgeführten Spritzdüsen zur Bekämpfung von Ampfer im Grünland; eine Person muss sachkundig sein.
- Tauchen von Erdbeerjungpflanzen in ein fertig angesetztes Pflanzenschutzmittel vor dem Auspflanzen. Die Flüssigkeit mit dem Pflanzenschutzmittel muss von einem Sachkundigen angesetzt werden.
Achtung: Für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit fahrbaren Spritz- und Sprühgeräten, aber auch mit Rückenspritz- und -sprühgeräten ist grundsätzlich der Sachkundenachweis erforderlich! Dies gilt auch für alle Anwendungen auf Nichtkulturland.