Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung für die Rebpflanzguterzeugung
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 03.12.2019
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Beltanol-L mit dem Wirkstoff 8-Hydroxychinolin zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung gegen Botrytis cinerea und holzzerstörende Pilze bei der Rebveredlung in der Rebpflanzguterzeugung in Weinreben (Unterlagen und Edelreishölzer, bewurzeltes Rebenpflanzgut) beschränkt.
Die Zulassung von Beltanol-L wird für die Zeit vom 2. Dezember 2019 bis zum 30. März 2020 für exakt 120 Tage erteilt. Die bundesweit zugelassene Menge wird auf bundesweit 5040 Liter begrenzt.
Angaben zur sachgerechten Anwendung
Das Mittel darf in gut belüfteten Räumen oder Gewächshäusern zur Kulturvorbereitung vor der Wundwachsbehandlung und vor der Auspflanzung des bewurzelten Rebenpflanzguts von Dezember bis März eingesetzt werden. Die maximale Anzahl Anwendungen ist auf 1 Anwendung beschränkt.
Aufwandmenge und Wartezeit
Als Anwendungstechnik wurde das Tauchen der Pfropfreben festgelegt. Die Aufwandmenge wurde festgelegt auf 0,7 Liter in 100 Liter Wasser pro 8500 Pfropfreben.
Die Wartezeit ist durch die Anwendungsbedingungen und/oder die Vegetationszeit abgedeckt, die zwischen Anwendung und Nutzung (z.B. Ernte) verbleibt bzw. die Festsetzung einer Wartezeit in Tagen ist nicht erforderlich.
Hinweis: Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.