Pflanzenschutzmittel – Erläuterung zur Notfallzulassung von Carnadine
Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 01.04.2019
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat Carnadine (MCW-2222) mit dem Wirkstoff Acetamiprid zugelassen. Die Zulassung ist ausschließlich auf das Inverkehrbringen und die Anwendung in Zuckerrüben/Futterrüben zur Bekämpfung der Pfirsichblattlaus und der „Schwarze Bohnenlaus“ beschränkt. Die Notfallzulassung gilt ausschließlich für den Zuckerrübenanbau.
Die Notfallzulassung von Carnadine ist für die deutschen Zuckerrübenbauern von besonderer Notwendigkeit. Grund hierfür ist die Bedrohung der Zuckerrüben durch virenübertragende Blattläuse. Bis 2018 wurde Zuckerrübensaatgut gegen Blattläuse mit Pflanzenschutzmitteln gebeizt, welche die systemisch wirkenden Neonikotinoide Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam enthielten.
Achtung: Für Pflanzenschutzmittel mit Imidacloprid, Clothianidin oder Thiamethoxam gilt das EU-weite Verbot der Anwendung im Freiland weiterhin, hiervon gibt es in Deutschland keine Ausnahme!
Carnadine enthält den Wirkstoff Acetamiprid, ein Neonikotinoid. Der Wirkstoff Acetamiprid wurde in der EU im Jahr 2018 erneut überprüft und ist zur Anwendung in Pflanzenschutzmitteln genehmigt. Im Gegensatz zu den Neonikotinoiden Imidacloprid, Clothianidin und Thiamethoxam, die in Pflanzenschutzmitteln für Freilandanwendungen verboten sind, verbleibt Acetamiprid nicht so lange im Boden, als dass es in relevanten Mengen auf Nachfolgekulturen übergehen könnte.
Die Zuckerrübenpflanze ist außerdem für Bienen nicht attraktiv, da sie im Anbaujahr grundsätzlich noch keine Blüten bildet. Das BVL hat für Carnadine zudem Auflagen zum Schutz von Bestäuber-Insekten erlassen, so dass die Anwendung als nicht bienengefährlich einzustufen ist. Sie erfüllt alle Kriterien, die das Pflanzenschutzrecht zum Schutz des Naturhaushalts aufgestellt hat.