Ackerbau – Düngung nicht ohne Bedarfsberechnung!
Wichtige Informationen aus dem Main-Tauber-Kreis vom 24.01.2020
Der renommierte Pflanzenschutzexperte H. Lindner zuständig im Main-Tauber-Kreis weist darauf hin, dass wie in den letzten Jahren auch vor der Düngung muss eine Düngebedarfsberechnung durchgeführt werden. Er rät dazu, dafür vorzugsweise die Plattform www.duengung-bw.de zu nutzen. Außerdem verweist der Fachmann darauf, dass die zusätzlichen Vorgaben in den Roten Gebieten nach der Düngeverordnung beachtet werden muss-
- Harnstoff ohne Urease-Inhibitor muss ab 01. Februar 2020 spätestens innerhalb von 4 Stunden nach der Ausbringung eingearbeitet sein.
- Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren darf seit 16. Januar wieder ausgebracht werden, wenn der Boden nicht wassergesättigt oder schneebedeckt ist.
- Flüssige Wirtschaftsdünger einschließlich Gärresten und z.B. Hühnertrockenkot dürfen wieder ab 1. Februar ausgebracht werden. Eine Ausbringung auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden ist nicht erlaubt.
Neu ab diesem Jahr ist die Auflage, dass
- flüssige Wirtschaftsdünger einschließlich flüssiger Gärreste auf bestelltem Ackerland nur noch bodennah und streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen z.B. mittels Schleppschlauch, Schleppschuh oder Schlitzgerät.
- Breitflächige Ausbringung z.B. mittels Schwanenhals ist nur auf unbestelltem Ackerland und bei nachfolgender Einarbeitung innerhalb max. 4 Stunden oder auf Grünland und mehrjährigem Feldfutter möglich.
Hinweis: Kleine Betriebe mit weniger als 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche sind hiervon ausgenommen.
Achtung: In Ergänzung dazu beiliegende, aktuelle Informationen des LTZ Augustenberg zur Ermittlung des N-Düngebedarfs.