Ackerbau – Düngung und Zwischenfruchtanbau
Wichtige Informationen aus dem Rhein-Neckar-Kreis vom 23.07.2020
Die Sinsheimer Pflanzenschutzexperte G. Münkel informiert heute über die Düngung nach der Ernte und gibt die Termine für den Zwischenfruchtanbau bekannt.
Düngung nach der Ernte: Für alle Düngemittel mit einem wesentlichen N-Gehalt (größer 1,5 % in der TM) gilt nach § 6, Abs. 8 DüV zunächst ein „grundsätzliches“ Aufbringungsverbot:
- auf Ackerland ab der letzten Hauptfruchternte bis zum 31. Januar des Folgejahres
und
- auf Grünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau (Aussaat bis zum 15. Mai) ab 1. November ebenfalls bis zum Ablauf des 31. Januar des Folgejahres
NEU: Ab ersten September bis Beginn der Sperrzeit, max. 80 kg/ha Gesamt - N mit flüssigen organischen Düngern.
Ausgenommen von den genannten Regeln sind lediglich Festmiste von Huf- oder Klauentieren und Komposte. Für sie gilt ein Aufbringungsverbot für Acker- und Grünland vom 01. Dezember bis 15. Januar des Folgejahres.
Als „Ausnahmefall“ zulässig (ohne Antragstellung) ist nach § 6, Abs. 9 DüV die Aufbringung von bis zu 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N bei entsprechendem N-Düngebedarf bis zum 01. Oktober zu Zwischenfrüchten (Standzeit mind. 6 Wochen), Winterraps oder Feldfutter (Aussaat bis zum 15. September) und zu Wintergerste nach Getreide (Aussaat bis zum 01. Oktober). Die Aufbringung sollte im Idealfall vor bzw. zur Saat erfolgen, immer aber spätestens bis zum 01. Oktober.
Alle Düngungsmaßnahmen (N und P) sind bis zu zwei Tage nach der Durchführung zu dokumentieren.
Die Veränderungen in den Roten Gebieten greifen in diesem Herbst noch nicht. Allerdings muss, wie bereits im letzten Jahr, bei der Ausbringung von Wirtschafsdünger eine Analyse von diesem vorliegen.
Zwischenfruchtanbau: Wird der Zwischenfruchtanbau zur Erfüllung der Greeningverpflichtung durchgeführt, müssen zwei Arten in der Mischung vorhanden sein, wobei der Anteil einer Art nicht über 60% Anzahl der Körner sein darf. Saattermin bis 1. Oktober. Im WSG bis 15. September. Auf Greeningflächen darf nach der Ernte der Hauptkultur kein Pflanzenschutzmittel angewendet werden (z.B. keine Winden- oder Queckenbekämpfung möglich).
Bei FAKT geförderter Begrünung E1.1 mit nur einer Art, muss die Begrünung bis zum 15. September gesät sein.
Bei der geförderten FAKT Begrünung E1.2 mit fünf Arten ist der späteste Aussaattermin der 31. August.