Pflanzenschutzmittel – Notfallzulassung Schnellkäfer (Drahtwurm) an Kartoffel, Spargel und Süßkartoffel
Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.01.2025
Das BVL hat für das Pflanzenschutzmittel Attracap (Wirkstoff: Metarhizium brunneum Stamm Cb-III) eine Zulassung gegen Larven des Schnellkäfers (Drahtwurm) bei geringem und mittlerem Befall an Speise-, Veredelungs- und Pflanzkartoffeln, Spargel und Süßkartoffel im Freiland vom 17. Februar 2025 bis 15. Juni 2025 erteilt.
In Kartoffel darf Attracap entweder beim Legen der Kartoffeln oder alternativ zwischen den Kartoffeldämmen kurz vor Reihenschlussdarf (BBCH 21-33) in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden.
In Spargel darf das Granulat nach dem Aufdämmen von März bis April und vor dem Schießen des Spargels aus dem Boden auf dem abgefrästen Spargeldamm mit Granulatstreuer eingestreut werden. Dazu wird die Folie auf dem Damm zur Seite genommen, die obersten 20 cm des Dammes mit der Fräse entfernt und das Granulat mittels Granulatstreuer aufgebracht. Nach dem Aufbringen wird im selben Schritt der Damm wieder aufgebaut. Anschließend wird die Folie wieder auf den Damm gelegt.
In Süßkartoffel darf Attracap beim Setzen der Stecklinge oder direkt vor der Pflanzung in die offene Furche mittels Granulatstreuer gestreut werden und muss dann sofort vollständig bedeckt werden.
Die Aufwandmenge beträgt bei Kartoffel, Spargel und Süßkartoffel 30 kg/ha.
Achtung: Verschüttetes Granulat ist sofort zusammenzukehren und zu entfernen. Das Granulat muss vollständig in den Boden eingebracht werden. Sollten Granulate auf der Bodenoberfläche zum Liegen kommen, so sind diese Granulate umgehend zu entfernen bzw. nachträglich einzuarbeiten. Das Granulat darf nicht bei Wind mit Geschwindigkeiten über 5 m/s ausgebracht werden.
Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern ist nicht zulässig. Unabhängig davon ist der Mindestabstand von 5 m zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.
Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen sowie indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern. Anwendungsbestimmungen und Auflagen zum Anwenderschutz sind zu beachten.