Düngung – Das gesamte Paket
Wichtige Informationen aus dem Rems-Murr-Kreis vom 20.01.2025
Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle berichtet heute für den Rems-Murr-Kreis kurz und effektiv darüber was nach der aktuell geltenden Düngeverordnung alles zu beachten ist
Düngeverordnung – bodennahe Ausbringtechnik ab 1. Februar 2025/Allgemeinverfügung - Ab dem 01. Februar 2025 wird der Einsatz der bodennahen Ausbringtechnik auch auf Grünland, Dauergrünland und Flächen mit mehrschnittigem Ackerfutter verpflichtend. Ausnahmen aufgrund naturräumlicher und agrarstrukturellen Besonderheiten sind weiterhin möglich. Die Ausnahmen müssen aber genehmigt werden. Im Rems-Murr-Kreis wird dies rechtlich über eine Allgemeinverfügung umgesetzt. Die Allgemeinverfügung wird Ende KW 4 im Kreis bekanntgeben. Zu diesem Zeitpunkt erhalten Sie von uns auch weitere Informationen zur Umsetzung in Form eines Infoblatts.
Düngeverordnung – Sperrzeiten - Seit dem 16.01.2025 kann wieder Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht werden.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang:
Auf Flächen in Nitratgebieten (Roten Gebieten) dauert die Sperrzeit noch bis zum 31.01.2025.
Es gilt ein generelles Aufbringungsverbot für alle Düngemittel, wenn der Boden nicht aufnah-mefähig, d.h. überschwemmt, wassergesättigt, gefroren und/oder schneebedeckt ist.
Nmin-, Grundboden- und Wirtschaftsdüngeruntersuchungen - Auch dieses Jahr können nach telefonischer Voranmeldung wieder Boden- sowie Wirtschaftsdüngerproben beim Landwirtschaftsamt Backnang zur Weiterleitung ans Labor abgegeben werden.
Die notwendigen Gerätschaften für die Probenahme wie Bohrstock, Transportbehälter und Probenbegleitformulare können gerne ausgeliehen werden. Werden bei Nmin-Proben im Probenbegleitschein alle geforderten Angaben eingetragen, erstellt das Labor als Zusatz eine standortbezogene Düngebedarfsermittlung auf Basis der DüV und dem Empfehlungswert Baden-Württemberg.
Für Sie zur Information:
Der Turnus für Grundbodenuntersuchungen liegt bei 6 Jahren.
Werden Flächen in Nitratgebieten (Roten Gebieten) bewirtschaftet gilt:
Nmin-Proben je Schlag/Bewirtschaftungseinheit sind zu ziehen, wenn mehr als 50 kg Gesamtstickstoff je ha und Jahr aufgebracht werden (=wesentliche Nährstoffmengen). Probenahmezeitpunkt ist vor der ersten Aufbringung zur Hauptkultur, ein weiterer ggf. zur Zweitkultur.
Untersuchungsergebnisse für Wirtschaftsdünger sowie Gärrückstände müssen vor der Aufbringung vorliegen. Untersuchungsparameter sind Gesamtstickstoff, verfügbarer Stickstoff oder Ammoniumstickstoff sowie Gesamtphosphat. Das Ergebnis darf nicht älter als 12 Monate sein.
Die Pflicht zur Untersuchung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen besteht auch für Flächen in Eutrophierten Gebieten (Phosphatgebieten).
Werden Flächen in Wasserschutzgebieten bewirtschaften, die als Problem- oder Sanierungsgebiet eingestuft sind, sind die dort geltenden Vorgaben zum Ziehen von Nmin-Proben sowie zur Untersuchung von Wirtschaftsdünger zu beachten. Überschneidet sich ein Problem-/Sanierungsgebiet mit einem Roten Gebiet gelten grundsätzlich die weitergehenden Vorgaben.
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