Pflegeschnitte bei Feldgehölz und Hecken – auch vor dem Hintergrund Agrarförderung
Nach dem Bundesnaturschutzgesetzt (BNatSchG) ist der Schnitt von Bäumen und Hecken in der Zeit vom 01. März bis zum 30. September nicht erlaubt. Es ist in dieser Zeit verboten Hecken, lebende Zäune und Gebüsch / andere Gehölze auf den Stock zu setzten. Jedoch sind Formschnitte und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwuchses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung erlaubt.
Die Vorschriften differenzieren auf vielen Ebenen. Einige Beispiele was zur Zeit noch erlaubt ist:
- fachlich erforderliche Pflegeschnitte sind ganzjährig möglich
-Hecken dürfen auch nach dem 01. März in Form gebracht werden
-das Entfernen von Hecken und Gebüsch auf gärtnerisch genutzten Grundflächen ist nicht erlaubt
Gesondert zu beachten sind die Regelungen bei der Agrarförderung: Falls die Flächen prämienberechtigt sind, können überhängende Triebe oder in die Flächen hineinwachsendes Feldgehölz sowie Hecken die zur Prämienreduzierung beitragen, weil dadurch die nutzbare Fläche verkleinert wird, gepflegt / zurückgeschnitten werden. Es handelt sich um schonende Pflegeschnitte. Ein vollständiges Entfernen ist nicht zulässig.