Greeningvorgaben über Zwischenfrüchte erfüllen
Als ÖVF sind Zwischenfrüchte nach der Ernte der Hauptkultur mit dem Faktor 0,3 anrechenbar. Für einen Hektar ÖVF werden 3,34 Hektar Zwischenfrüchte benötigt. Will man die gesamten 5 % ÖVF erfüllen, sind bei 100 Hektar Ackerland 16,7 Hektar Zwischenfrüchte erforderlich.
Beim Anbau von Zwischenfrüchten als ÖVF sind nachfolgende Punkte zu beachten:
- Die Mischung muss aus mindestens zwei Arten gemäß Anlage 3 der Direktzahlungsdurchführungsverordnung bestehen. Keine Art darf mehr als 60 % Samenanteil gemessen an der Anzahl Körner/m² betragen. Gräser werden hierbei nicht unterschieden. Betriebsindividuell zusammengestellte Mischungen sind möglich sofern das Mischungsverhältnis eingehalten wird. Für Kontrollzwecke sollte ein Rückstellmuster vorhanden sein.
- Die Aussaat der Zwischenfrucht ist vom 16.Juli bis spätestens 1.Oktober möglich
- Nach der Zwischenfrucht muss im Folgejahr eine Hauptkultur folgen. Die im Vorjahr gesäte Zwischenfrucht kann nicht als Hauptkultur genutzt werden. Ist auf der Fläche im Folgejahr Brache geplant kann die Zwischenfrucht als Begrünung dienen.
- Der Bestand muss bis zum 15. Februar ohne Bodeneingriff auf der Fläche belassen werden. Rheinland Pfalz hat bisher von der Möglichkeit gebrauch gemacht den Termin auf den 15. Januar vorzuziehen. Erlaubt ist ein Mulchen oder Walzen um ggfs. winterharte Arten zurückzudrängen oder auch die Samenbildung zu verhindern. Es sollte nur so tief gemulcht werden, dass die ausgesäten Arten noch zu erkennen sind.
- Die Anwendung von mineralischem Stickstoffdünger, Klärschlamm und chemischem Pflanzenschutz ist nach der Ernte der Vorkultur nicht zulässig. Eine organische Düngung ist erlaubt.
- Eine Beweidung der Zwischenfrucht durch Ziegen oder Schafe ist möglich.
- Die Fläche kann nur einmal als ökologische Vorrangfläche dienen. Nach Leguminosen als Hauptkultur können im Herbst keine Zwischenfrüchte stehen.